Mi 11. Nov 2009, 15:21
Mi 11. Nov 2009, 15:21
Do 12. Nov 2009, 17:31
Polizeigesetz des Freistaates Sachsen (SächsPolG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999,
zuletzt geändert durch Gesetz vom 5.5.2004, SächsGVBl. 2004, S. 148
§ 3
Polizeiliche Maßnahmen
(1) Die Polizei kann innerhalb der durch das Recht gesetzten Schranken die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, soweit die Befugnisse der Polizei nicht besonders geregelt sind.
(2) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Polizei diejenige zu treffen, die ihr nach pflichtmäßigem Ermessen erforderlich erscheint und den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
(3) Durch eine polizeiliche Maßnahme darf kein Nachteil herbeigeführt werden, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Arbeitszeit der Beamten des Freistaates Sachsen
(Sächsische Arbeitszeitverordnung – SächsAZVO) vom 03.Juni 2002 (SächsGVBl. S.190)>
zuletzt geändert: 10. April 2003 (SächsGVBl. S.94)
§ 11
Polizeibeamte
(1) Die im Wechseldienst eingesetzten Polizeibeamten versehen ihren Dienst entsprechend der Einteilung in Dienstgruppen auch an den dienstfreien Tagen (§§ 3 und 8) sowie in der sonst dienstfreien Zeit.
(2) Die nicht im Wechseldienst tätigen Polizeibeamten haben auch an den dienstfreien Tagen sowie in der sonst dienstfreien Zeit die unaufschiebbaren polizeilichen Aufgaben wahrzunehmen.
(3) Das Staatsministerium des Innern kann Verwaltungsvorschriften über die Dienststundenregelung der im Wechseldienst eingesetzten Polizeibeamten sowie über den Bereitschaftsdienst erlassen.
Verordnung über die Arbeitszeit
des Polizeivollzugsdienstes Sachsen-Anhalt
(ArbZVO Pol)
Vom 18. Oktober 1999
§ 2
Arbeitstage
Alle Tage der Woche sind Arbeitstage.
§ 3
Regelmäßige Arbeitszeit
(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt eines Jahres 40 Stunden. Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit soll zehn Stunden nicht überschreiten. Wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, können Abweichungen zugelassen werden.
§ 5
Ruhepause und Ruhezeit
(1) Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden ist eine Pause von mindestens 30 Minuten zu gewähren. Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden soll die Pause mindestens 45 Minuten betragen.
(3) Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf zusammenhängenden Stunden zu gewähren.
(4) Wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, können Abweichungen von Absatz 1 und 3 zugelassen werden.
§ 7
Dienstformen
Nach den dienstlichen Erfordernissen ist Dienst zu leisten in Form von
1.
Regeldienst,
2.
Wechselschichtdienst, Schichtdienst,
3.
Bedarfsdienst,
4.
Dienst aus besonderem Anlaß,
5.
Bereitschaftsdienst,
6.
Rufbereitschaft.
§ 13
Dienst aus besonderem Anlaß
Zur Arbeitszeit zählt auch der Dienst aus besonderem Anlaß, insbesondere die Teilnahme an polizeilichen Einsätzen und Übungen, Ausbildungsveranstaltungen, Dienstversammlungen, Dienstsport und sonstige dienstliche Verrichtungen einschließlich der Wahrnehmung von Gerichtsterminen aus dienstlicher Veranlassung.
§ 14
Rufbereitschaft
(1) In den Fällen des § 75 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt werden Zeiten einer Heranziehung zur Dienstleistung auf die regelmäßige Arbeitszeit und bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen als vergütungsfähige Mehrarbeit angerechnet.
Fr 13. Nov 2009, 17:31
(3) Durch eine polizeiliche Maßnahme darf kein Nachteil herbeigeführt werden, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.
Mi 18. Nov 2009, 13:09
- nein. denn: vonhat irgendwie etwas von charles krauthammer
spricht außer diesen paar pfeifen, die die youtube-kommentare verfasst haben, keiner, auch walle nicht in seinem letzten beitrag.massiven abhörmethoden und grundsätzlich alle einschränkungen von grundrechten
und was irgendwelche banden auf die beine stellen können, ist für die polizei zu schwierig zu organisieren? kann sein dass du recht hast, aber dann läuft da wirklich was schief...sicher, hätte man mit 500 mann schlagartig die gesamte szenerie umstellt und per lautsprecher den sofortigen rückzug angeordnet, hätte man macht demonstriert... wäre aber sau schwierig zu organisieren gewesen.
und da hast du, glaube ich, leider recht. ich für meinen teil komme zu dem schluss: in dieser ganz speziellen situation hat die polizei vor ort vielleicht richtig gehandelt und die situation korrekt eingeschätzt. aber ich bin auch der meinung, dass man das nicht auf die grundsatzdiskussion übertragen kann. ums auf den punkt zu bringen, man sollte bei künftigen, ähnlichen fällen nicht von der polizei fordern, sich wieder so zu verhalten - sondern dafür sorgen, dass sie es nicht muss! und an der stelle kommen dann vorschläge wie "polizisten in großer zahl aus der bereitschaft holen" oder ähnliches ins spiel.mal angenommen, die hätten versucht in dieser situation einzuschreiten und die typen dort zu vertreiben: es hätte wahrscheinlich üble schlägerein gegeben, vielleicht sogar tote.
Mi 18. Nov 2009, 13:55
Do 19. Nov 2009, 04:41
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